Archiv: Februar 2007

13

Feb

Zensur durch Forenbetreiber?

Im LawBlog entwickelt sich, im Anschluss an das Urteil zum Hausrecht des Betreibers in Internet-Foren gerade eine Diskussion, inwieweit dieses Urteil der Zensur Vorschub leistet.

Manche wittern gerne und schnell Zensur, wenn Seitenbetreiber bestimmte Beiträge aus Foren, Gästebüchern oder Kommentaren löschen, übersehen dabei jedoch einen zentrale Einschränkung des Rechtes auf Meinungsfreiheit: Dieses Recht hat man gegenüberdem Staat und nicht gegenüber andern Bürgern. Diese sind keineswegs verpflichtet, jedem jederzeit die Möglichkeit zu verschaffen, seine Meinung zu äußern, sie müssen lediglich akzeptieren, dass Andere andere Meinungen vertreten.

In der Wikipedia ist Zensur folgendermaßen definiert:

Zensur (censura) ist ein Verfahren eines Staates bzw. einer einflussreichen Organisation oder eines Vertreters davon, um durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte Aussagen zu unterdrücken bzw. dafür zu sorgen, dass nur erwünschte Aussagen in Umlauf kommen. (Quelle)

Zensur kann also nur der Staat bzw. staatliche Stellen ausüben und nicht auch der einzelne Bürger. Dieser hat durchaus das Recht (und manchmal sogar die Pflicht!) auf von ihm zur Verfügung gestellten Kommunikatonsplattformen einzugreifen und nicht-konforme Meinungen zu entfernen. Dass dies schlechter Argumentationsstil ist und keine Sympathien schafft ist klar, doch wen das stört, der kann sich einfach ein anderes Forum suchen, in dem seine Diskussionsbeiträge akzeptiert oder gar erwünscht sind oder selber ein Forum, eine Homepage oder ein Blog einrichten.

Zensur wird das erst dann, wenn eine zentrale Stelle ihre Macht einsetzt um die Verbreitung bestimmter Meinungen generell zu verhindern.


12

Feb

Vaterschaft

Morgen entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Verwendung geheimer Vaterschaftstests in Unterhaltsprozessen. Das Argument ist klar: Wenn ich nicht der leibliche Vater bin, wieso soll ich dann Unterhalt bezahlen?

Das wirft jedoch neben den rechtlichen Fragen, mit denen ich mich hier nicht beschäftigen möchte, eine fundamentale gesellschaftstheoretische Frage auf: Ist Vaterschaft biologisch oder sozial bestimmt?

Sicherlich, aus dem reproduktionsbiologischen Basiswissen ergibt sich, dass es für jedes Kind genau einen biologischen Vater gibt, dessen Erbmaterial das Kind zur Hälfte in sich trägt. Aber inwiefern wirkt diese biologische Tatsache auf den sozialen (und damit auch den rechtlichen) Bereich durch?

Oftmals akzeptieren Männer ganz bewusst Kinder als “die eigenen”, obwohl sie von vorneherein wissen, dass sie nicht die biologischen Väter sind. Dieses Vorgehen ist heutzutage gesellschaftlich vollkommen akzeptiert und auch rechtlich abgesichert. Auch der Betroffene in diesem Fall wird im Spiegel-Interview zitiert:

Es ist für mich von der inneren Verbindung her nach wie vor mein Kind, sie sagt Papa zu mir, ich mag sie, sie mag mich, und wir sehen uns auch heute noch alle paar Wochen.(Quelle)

Vaterschaft ist für ihn (und wahrscheinlich für die allermeisten anderen auch) also nicht der rein biologische Fakt, sondern vielmehr eine emotionale Verbindung zu dem Kind. Sie ist außerdem eine sozial konstruierte Rolle, die mit bestimmten Rechten und Pflichten einhergeht. Insbesondere ist hier die Pflicht für das Kind zu sorgen zu nennen.

Es stellt sich also die Frage, woran im deutschen Recht die Versorgungspflicht festgemacht werden soll: An der biologischen Abstammung oder an der allseitigen (Mutter, Vater, Kind) emotionalen Definition der Vaterschaft.

Für die biologische Vaterschaft sprechen dabei vorallem zwei Punkte: Zum einen ist der biologische Vater relativ einfach und eindeutig festzustellen und zum anderen wird das Prinzip der “Verursachungsgerechtigkeit” beachtet: Er hat das Kind gezeugt, also soll er es nun auch finanzieren.

Die soziale Vaterschaft, die zugegebenermaßen eher ein theoretisches Konstrukt ist, hingegen folgt der Tendenz, dass “natürliche” und “objektive” Tatsachen im sozialen Zusammenleben immer mehr an Bedeutung verlieren und stellt die Selbstbestimmtheit des eigenen Lebens in das Zentrum. Einmal übernommene Rollen können demzufolge nicht “einfach” abgegeben werden, wenn die Pflichten die Rechte überschreiten oder sich Begleitumstände ändern. Die Frage ist dabei: Was hätte es geändert, wenn der Vater hier schon bei der Geburt des Kindes gewusst hätte, dass es nicht sein eigenes leibliches Kind ist?